Allgemeines zum Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus bis zu 3 Vereinsmitgliedern (ausgenommen juristische Personen und Jugendmitglieder) die langjährig dem Verein angehören. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 4 Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Ihre Tätigkeit ist unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.
Aufgaben des Ehrenrat
Den Mitgliedern des Ehrenrates obliegt die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein beziehungsweise seinen Organen sowie von sonstigen vereinsinternen Streitigkeiten wie zum Beispiel solchen aus Anlass der Anfechtung von Beschlüssen der Vereinsorgane durch Mitglieder. Bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben wird der Ehrenrat nur auf Antrag des Betroffenen oder eines Vereinsorgans tätig.
Die Mitglieder des Ehrenrates können darüber hinaus von sich aus tätig werden, wenn ihm grob unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges und satzungswidriges Verhalten von Vereinsorganen oder Mitgliedern von Vereinsorganen bekannt wird.
Der Ehrenrat hat außerdem die Aufgabe einer vereinsinternen Schlichtungsstelle. Er kann in dieser Funktion sowohl von Mitgliedern einschließlich der Mitglieder von Organen des Vereins angerufen werden, um bei vereinsbezogenen Streitigkeiten, die nicht schon unter die vorgenannten zuständigkeitsbegründenden Bestimmungen fallen, eine Einigung zu vermitteln. Der Ehrenrat wird insoweit nur auf Antrag einer Partei der Streitigkeit und auch in diesem Fall nur dann tätig, wenn die andere Partei der Streitigkeit mit der Durchführung eines Schlichtungsversuchs durch den Ehrenrat ihr Einverständnis erklärt.
Der Ehrenrat nimmt an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil und berät diesen bei Fragen zu Beitragsermäßigungen und anderen Themen die die Mitglieder betreffen.